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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvL 2/04 (BVerfG) |
| §§: | GG Art. 20 Abs. 3, EStG 1997 F: 24.3.1999 § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1, EStG 1997 F: 24.3.1999 § 52 Abs. 39 Satz 1 |
| Schlagwörter | Ertragsteuern, Frist, Grundstück, Privates Veräußerungsgeschäft, Rückanknüpfung, Rückbewirkung, Rückwirkung, Spekulation, Spekulationsfrist, Treu und Glauben, Unechte Rückwirkung, Veräußerung, Veräußerungsgewinn, Verfassung, Vertrauensschutz |
| Rechtsfrage: | Ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31.12.1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden? -Normenkontrollverfahren |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 16.12.2003 |
| Vorinstanz/AZ: | IX R 46/02 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 05 46 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 07.07.2010 |
| Erledigungs-Az: | 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05 |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 22 45 |