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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 77/99 | 
| §§: | EStG § 52 Abs 19 S 2 Nr 3, EStG § 15 a, AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2 a | 
| Schlagwörter | Verlustausgleich, Feststellung, Zuständigkeit, Zebra-Gesellschaft | 
| Rechtsfrage: | 1. Wer ist für die Feststellung der Einkünfte (Einkunftsart/Umqualifizierung) einer Zebra-Gesellschaft zuständig? 2. Ist eine Feststellung verrechenbarer Verluste für einen Beteiligten, der seinen Anteil an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten PersGes. im Betriebsvermögen hält, wegen der Übergangsregelung gem. § 52 Abs 19 EStG zu § 15 a EStG nicht durchzuführen? - Zulassung durch BFH - | 
| Vorinstanz: | FG Berlin | 
| Vorinstanz/Datum: | 28.01.1998 | 
| Vorinstanz/AZ: | II 406/95 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 21.09.2000 | 
| Erledigungs-Az: | IV R 77/99 | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 01 02 71 | 
