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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | 2 BvR 1229/03 (BVerfG) |
| §§: | GG Art. 3 Abs. 1, EStG 1997 § 31, EStG 1997 § 32 Abs. 6 Satz 3, EStG 1997 § 36 Abs. 2 Satz 1, EStG 1997 § 65 Abs. 1 |
| Schlagwörter | Ausland, Beihilfe, Einkommensteuer, Familie, Familienbeihilfe, Günstigerrechnung, Kindergeld, Kürzung, Österreich, Unterhalt, Unterhaltspflicht |
| Rechtsfrage: | Verfassungsbeschwerde: Berücksichtigung von in Österreich gezahltem Kindergeld bei der sogenannten Günstigerrechnung |
| Vorinstanz: | BFH |
| Vorinstanz/Datum: | 25.03.2003 |
| Vorinstanz/AZ: | VIII R 95/02 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | BFH/NV 2003 S. 1306 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 41 71 |
| Erledigendes Gericht: | BVerfG |
| Erledigungs-Datum: | 11.11.2009 |
| Erledigungs-Az: | 2 BvR 1229/03 |
| Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |