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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 56/14 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 2, AO § 174 Abs. 4 Satz 1 |
Schlagwörter | Grundstückshandel, Vermögensverwaltung, Zeitlicher Zusammenhang, Drei-Objekt-Grenze, Änderung, Widerstreitende Steuerfestsetzung |
Rechtsfrage: | Hat der Kläger mit dem An- und Verkauf von Immobilien in den Jahren 1996 bis 2002 einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben und durfte das Finanzamt die bereits bestandskräftige Festsetzung seiner Einkommensteuer für 1999 unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ändern sowie die bei der Veräußerung zweier Grundstücke erzielten Gewinne dabei als gewerbliche Einkünfte erfassen? (Qualifikation des Begriffs des "eigenständigen Objektes" i.S. der Drei-Objekt-Grenze und des Merkmals des "Fünf-Jahres-Zeitraums"; Verfahrensmängel: Vorweggenommene Beweiswürdigung, fehlerhafte Auslegung des Tatbestandsmerkmals "irrige Beurteilung eines Sachverhalts"). - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 17.09.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 1355/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 14 44 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.07.2016 |
Erledigungs-Az: | X R 56-57/14 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 03 61 |