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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-662/19 (EuG)
§§: VO (EU) 2015/1589 Art. 16 Abs. 1, AEUV Art. 108
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Nichtigkeit, Rückforderung, Steuerbefreiung, Konzern, Finanzierung, beherrschte ausländische Unternehmen, Vereinigtes Königreich
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Europäische Kommission: Die Klägerin beantragt, - den Beschluss der Beklagten vom 2.4.2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft; - falls der angefochtene Beschluss nicht insgesamt für nichtig erklärt werden sollte, anzuordnen, dass bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) geltend machen konnte oder die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, jedenfalls zu berücksichtigen sind, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt sind, und zwar unabhängig davon, ob diese automatisch eintreten; - der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 423 S. 59