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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-523/20 (EuGH)
§§: VO (EG) Nr. 987/2009, VO (EU) Nr. 1231/2010 Art. 1, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 1
Schlagwörter EG, EU, Wohnsitz, Aufenthalt, Wohnort, Unterkunft
Rechtsfrage: 1. Ist die Textpassage "rechtmäßigen Wohnsitz ... haben" in Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen dahin auszulegen, dass sie auch Drittstaatsangehörige erfasst, die sich mit einem Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat aufhalten und über einen von der Ausländerbehörde ausgestellten Unterkunftsmeldeschein verfügen? - 2. Ist die Wendung "rechtmäßigen Wohnsitz ... haben" auf Drittstaatsangehörige anwendbar, die über eine beim Sitz des Arbeitgebers nachgewiesene Unterkunft verfügen? - 3. Ist bei der Auslegung der Textpassage "rechtmäßigen Wohnsitz ... haben" der Begriff "Wohnort" in Art. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit bzw. der in den nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats definierte Begriff "Wohnort" zu berücksichtigen? - 4. Wie ist die Textpassage "rechtmäßigen Wohnsitz ... haben" als einheitlicher unionsrechtlicher Begriff auszulegen?
Vorinstanz: Gyori Törvényszék (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 28 S. 18
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.03.2021
Erledigungs-Az: Rs C-523/20