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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-487/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 179 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 183 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Erstattung, Vorsteuerabzug
Rechtsfrage: Können Art. 179 [Abs. 1] und Art. 183 [Abs. 1] der Richtlinie 112/2006/EG in Verbindung mit den Grundsätzen der Äquivalenz, der Effektivität und der Neutralität dahin ausgelegt werden, dass sie einer nationalen Regelung/Praxis entgegenstehen, die eine Kürzung der zu erstattenden Mehrwertsteuer vorschreibt, indem in die Berechnung der zu zahlenden Mehrwertsteuer Beträge einbezogen werden, die zusätzliche Zahlungsverbindlichkeiten darstellen, die durch einen Steuerbescheid festgesetzt worden sind, der durch ein nicht endgültiges Gerichtsurteil aufgehoben worden ist, wenn diese zusätzlichen Zahlungsverbindlichkeiten durch eine Bankbürgschaft gesichert sind und die nationalen Steuerverfahrensvorschriften dieser Sicherheit für andere Steuern und Abgaben aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollstreckung zuerkennen?
Vorinstanz: Curtea de Apel Alba Iulia (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 433 S. 34
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 10.02.2022
Erledigungs-Az: Rs C-487/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 01 86