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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-376/03 (EuGH)
§§: EG Art. 56
Schlagwörter Vermögensteuer, Freibetrag, Inland, EG, EU, Ausland, Erstattung, Prozesskosten, Gemeinschaftsrecht
Rechtsfrage: 1. Steht das Gemeinschaftsrecht, insbesondere die Art. 56 EG ff., einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegen, aufgrund deren ein inländischer Steuerpflichtiger bei der Vermögensteuer immer Anspruch auf Abzug eines Freibetrags hat, während ein ausländischer Steuerpflichtiger keinen solchen Anspruch hat, wenn sich sein Vermögen hauptsächlich in seinem Wohnstaat befindet (wo keine Vermögensteuer erhoben wird)? - 2. Wenn nein, ändert sich die Beurteilung im vorliegenden Fall dann dadurch, dass die Niederlande in Belgien wohnenden Personen, die sich im Übrigen in einer vergleichbaren Lage befinden, durch ein bilaterales Abkommen einen Anspruch auf den Freibetrag eingeräumt haben (und auch in Belgien keine Vermögensteuer erhoben wird)? - 3. Falls eine der beiden vorangehenden Fragen zu bejahen ist: Steht das Gemeinschaftsrecht einer Prozesskostenregelung wie der vorliegenden entgegen, wonach grundsätzlich nur ein begrenzter Teil der Prozesskosten erstattet wird, wenn in einem Verfahren vor dem nationalen Gericht wegen eines Verstoßes eine Mitgliedstaats gegen das Gemeinschaftsrecht zugunsten eines Bürgers zu entscheiden ist?
Vorinstanz: Gerechtshof Hertogenbusch
Vorinstanz/Datum: 24.07.2003
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2003 Nr. C 289 S. 12
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 05.07.2005
Erledigungs-Az: Rs C-376/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 05 36 21