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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-185/00 (EuGH) |
§§: | Richtlinie 92/81/EWG Art. 8, Richtlinie 92/81/EWG Art. 5 |
Schlagwörter | Finnland, Kraftfahrzeugsteuer, EG, Heizöl, Mineralölsteuer, Heizölabgabe, Verbrauchsteuer |
Rechtsfrage: | Hat die Republik Finnland gegen die ihr als Mitglied der Gemeinschaft obliegenden Verpflichtungen aus Artikel 8 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 92/81/EWG verstoßen, indem sie die Gesetze und Verordnungen über die Verwendung von Heizöl als Kraftstoff für Motoren aufrechterhalten hat? Insbesondere hat sich gezeigt, dass in Finnland keine Steuerkontrolle gemäß Art. 8 der Richtlinie 92/81/EWG beim Vertrieb und der Verwendung von Heizöl durchgeführt. Verstößt es gegen Artikel 5 der Richtlinie 92/82/EWG, dass in Finnland die Möglichkeit besteht, durch die Entrichtung der Steuer (Kraftfahrzeugsteuer und Heizölabgabe) leichtes Heizöl, das als Haushaltsheizöl versteuert wird, legal als Kraftstoff für Motoren zu verwenden? |
Vorinstanz: | Kommission ./. Finnland |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EG 2000 Nr. C 247 S. 14 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 27.11.2003 |
Erledigungs-Az: | Rs C-185/00 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 03 75 15 |