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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-528/19 (EuGH)
§§: UStG § 1 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 3, UStG § 15 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 2, RL 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, RL 77/388/EWG Art. 5 Abs. 6
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Ausbaumaßnahme, Gemeindestraße, Vorsteuerabzug, Gegenleistung, Lieferung
Rechtsfrage: 1. Steht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, dieser Steuerpflichtigen, die Leistungen zur Errichtung der auf die Gemeinde übertragenen Straße von anderen Steuerpflichtigen bezogen hat, hierfür gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG der Vorsteuerabzug zu? - 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Liegt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, eine entgeltliche Lieferung von Gegenständen vor, bei der die Genehmigung des Betriebs eines Steinbruchs die Gegenleistung für die Lieferung einer Straße ist? - 3. Falls die Frage 2 verneint wird: Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in dem eine Steuerpflichtige im Auftrag einer Stadt Baumaßnahmen an einer Gemeindestraße vornimmt, die unentgeltliche Übertragung der öffentlich gewidmeten Straße an die Gemeinde gemäß Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG einer unentgeltlichen Lieferung von Gegenständen gleichgestellt, obwohl die Übertragung unternehmerischen Zwecken dient, um einen unversteuerten Endverbrauch der Gemeinde zu vermeiden?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 13.03.2019
Vorinstanz/AZ: XI R 28/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 09 50
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 16.09.2020
Erledigungs-Az: Rs C-528/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 12 33