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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 39/02
§§: AO 1977 § 118 , AO 1977 § 179 , AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a , AO 1977 § 350 , AO 1977 § 365 Abs. 3 , AO 1977 § 367 Abs. 2 Satz 3, AO 1977 § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
Schlagwörter Negativer Feststellungsbescheid, Einspruch, Abhilfe, Gegenstand des Verfahrens, Außenprüfung, Erledigungserklärung, Zustimmungserklärung
Rechtsfrage: 1. Welchen Regelungsinhalt hat ein negativer Feststellungsbescheid, der das Bestehen einer GbR in Abrede stellt, und inwieweit ist ein Stpfl. durch einen solchen Bescheid beschwert? Wird einem gegen einen solchen Bescheid gerichteten Einspruch bereits durch Aufheben dieses negativen Feststellungsbescheids bzw. durch Erlass eines positiven Feststellungsbescheids, der andere als die vom Stpfl. ursprünglich (vor Erlass des negativen Feststellungsbescheids) erklärten Besteuerungsgrundlagen enthält, i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 vollständig abgeholfen oder wird der nicht mit der ursprünglichen Erklärung übereinstimmende positive Feststellungsbescheid lediglich Gegenstand des gegen den negativen Feststellungsbescheid anhängigen Einspruchsverfahrens? - 2. Kann im Rahmen einer Schlussbesprechung einer das Streitjahr betreffenden Außenprüfung (konkludent) eine Erledigungserklärung/Zustimmungserklärung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 für ein Einspruchsverfahren abgegeben werden? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG Nürnberg
Vorinstanz/Datum: 13.12.2000
Vorinstanz/AZ: III 226/1999
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 16 41
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 05.06.2003
Erledigungs-Az: IV R 39/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG