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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 15/03 |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 |
Schlagwörter | Fortbildung, Ausbildung, Zeitsoldat, Studium, Freistellung |
Rechtsfrage: | Aus- oder Fortbildung bei Erststudium und anschließendem Aufbaustudium eines im Rahmen von Berufsförderungsmaßnahmen vom militärischen Dienst freigestellten Zeitsoldaten (vgl. a. BFH-Urteil vom 2.12.2002 VI R 120/01 und vom 29.4.2003 VI R 86/99). - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 13.06.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 508/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2001 S. 1190 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 78 20 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.07.2003 |
Erledigungs-Az: | VI R 15/03 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 04 59 |