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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 20/22 (BFH) |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 1 Satz 4, EStG § 38 a Abs. 1 Satz 3, AO § 42 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Zufluss, Tantieme, Beherrschender Gesellschafter, Fremdvergleich, Buchführungsmangel |
Rechtsfrage: | Zufluss einer vertraglich vereinbarten, jedoch nicht ausgezahlten Tantieme an beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer: Kommt es - abweichend vom BMF-Schreiben vom 12.5.2014 (BStBl. 2014 I S. 860) - nicht darauf an, ob die unterbliebene Aufwandsbuchung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht, soweit dies zu keinem Steuervorteil i.S. des § 42 Abs. 2 Satz 1 AO geführt hat und somit kein Gestaltungsmissbrauch vorliegt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 30.06.2022 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 58/20 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 23 07 12 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.06.2024 |
Erledigungs-Az: | VI R 20/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an das FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 24 10 76 |