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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-695/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. b, RL 2006/112/EG Art. 135 Abs. 1 Buchst. c
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Garantieverlängerung, Elektrogeräte, Steuerbefreiung
Rechtsfrage: Stellen Umsätze betreffend die Vermittlung des Verkaufs von Garantieverlängerungen für Elektrogeräte, die von einem Mehrwertsteuerpflichtigen getätigt werden, dessen Haupttätigkeit im Verkauf von Elektrogeräten an Verbraucher besteht, nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und/oder Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 für die Zwecke des Ausschlusses des entsprechenden Betrags von der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs Finanzumsätze dar bzw. sind sie diesen nach den Grundsätzen der Neutralität und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gleichzustellen?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 406 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.07.2021
Erledigungs-Az: Rs C-695/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 12 66