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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 21/97 |
§§: | EStG § 5 Abs. 1, GmbHG § 29 Abs. 1, GmbHG § 41 Abs. 2, HGB § 269 |
Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Bilanz, Bilanzierungsgrundsätze, Gewinnausschüttung, Beschluß |
Rechtsfrage: | GmbH-Anteile wegen Betriebsaufspaltung als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmers: Sind die Gewinnausschüttungsansprüche des Einzelunternehmers und GmbH-Gesellschafters nach dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung bereits im Jahr der Entstehung oder erst im Jahr des Gewinnverteilungsbeschlusses zu erfassen? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 21.11.1996 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 5516/93 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.01.2001 |
Erledigungs-Az: | III R 21/97 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |