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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 21/97
§§: EStG § 5 Abs. 1, GmbHG § 29 Abs. 1, GmbHG § 41 Abs. 2, HGB § 269
Schlagwörter Betriebsaufspaltung, Bilanz, Bilanzierungsgrundsätze, Gewinnausschüttung, Beschluß
Rechtsfrage: GmbH-Anteile wegen Betriebsaufspaltung als notwendiges Betriebsvermögen des Einzelunternehmers: Sind die Gewinnausschüttungsansprüche des Einzelunternehmers und GmbH-Gesellschafters nach dem Grundsatz der korrespondierenden Bilanzierung bereits im Jahr der Entstehung oder erst im Jahr des Gewinnverteilungsbeschlusses zu erfassen? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 21.11.1996
Vorinstanz/AZ: 2 K 5516/93
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.01.2001
Erledigungs-Az: III R 21/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision