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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-612/20 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. i, RL 2006/112/EG Art. 133, RL 2006/112/EG Art. 134
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Schule, Bildung, Unterricht
Rechtsfrage: 1. Sind Art. 132 Abs. 1 Buchst. i sowie die Art. 133 und 134 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass Bildungsdienstleistungen der Art, wie sie im nationalen Programm "scoala dupã scoalã" (Schule nach der Schule) enthalten sind, unter den Begriff "mit dem Schulunterricht eng verbundene Dienstleistungen" fallen, wenn sie unter Umständen wie denjenigen im Ausgangsverfahren von einer privaten Einrichtung zu kommerziellen Zwecken und ohne eine Partnerschaft mit einer Bildungseinrichtung erbracht werden? - 2. Falls die erste Frage bejaht wird: Kann sich die Anerkennung der Klägerin als "Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung" i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG aus den nationalen Rechtsvorschriften über die Genehmigung der Tätigkeiten, die unter den CAEN-Code 8559 - "[nicht anderweitig eingestufte] übrige Bildungsangebote" fallen, durch das Oficiul National al Registrului Comertului (Nationales Handelsregisteramt, Rumänien) sowie im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit der Bildungsaktivitäten des Typs "Schule nach der Schule" ergeben, die darauf abzielen, den Schulabbruch und frühzeitigen Schulabgang zu verhindern, die schulischen Leistungen zu verbessern, Lernrückstände aufzuholen, das Lernen zu beschleunigen sowie die persönliche Entwicklung und die soziale Eingliederung zu fördern?
Vorinstanz: Tribunalul Cluj (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 53 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 28.04.2022
Erledigungs-Az: Rs C-612/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 07 39