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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-295/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, RL 2006/112/EG Art. 64 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 66 Buchst. a, RL 2006/112/EG Art. 73
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Portugal, Vertrag, Bindung, Leistung, Entgelt, Konventionalstrafe, Bemessungsgrundlage, Telekommunikation, Kündigung, Beendigung
Rechtsfrage: 1. Sind die Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 64 Abs. 1, 66 Buchst. a und 73 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass von einem Telekommunikationsanbieter (Fernsehen, Internet, Mobiltelefonie und Festnetz) für die Einziehung eines im Vorhinein festgelegten Betrags zulasten seiner Kunden im Fall der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags mit verpflichtender Bindung für einen bestimmten Zeitraum (Bindungsfrist) aus einem dem Kunden zuzurechnenden Grund Mehrwertsteuer geschuldet wird, wobei dieser Betrag dem vom Kunden vertragsgemäß zu zahlenden monatlichen Grundentgelt, multipliziert mit der Zahl der bis zum Ende der Bindungsfrist anfallenden ausstehenden Monatsentgelte, entspricht und der Anbieter zum Zeitpunkt der Verrechnung dieses Betrags unabhängig von dessen tatsächlicher Entrichtung die Leistung seiner Dienste bereits eingestellt hat, wenn: a. der in Rechnung gestellte Betrag den vertraglichen Zweck hat, den Kunden von der Missachtung der vereinbarten Bindungsfrist abzuhalten und den Schaden auszugleichen, den der Anbieter durch die Nichteinhaltung der Bindungsfrist erleidet, insbesondere in Form des entgangenen Gewinns, den er bei Erfüllung des Vertrags bis zum Ablauf dieses Zeitraums erzielt hätte, sowie in Form der Vereinbarung niedrigerer Tarife, der Bereitstellung von Material oder anderer Angebote gegen reduziertes Entgelt oder unentgeltlich und von frustrierten Aufwendungen für Werbung und Kundenakquise; b. die vermittelten Verträge mit Bindungsfrist eine höhere Vergütung für die Vermittler beinhalten als die von ihnen vermittelten Verträge ohne Bindung, wobei der Vergütungsbetrag für die Vermittler in beiden Fällen (d.h. bei Verträgen mit und ohne Bindung) auf der Grundlage der in den vermittelten Verträgen festgelegten Monatsentgelte berechnet wird; c. der in Rechnung gestellte Betrag nach nationalem Recht als Konventionalstrafe zu qualifizieren ist? - 2. Kann das etwaige Nichtzutreffen eines oder mehrerer der Absätze der ersten Vorlagefrage die Beantwortung der Frage insgesamt ändern?
Vorinstanz: Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 256 S. 13
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 22.11.2018
Erledigungs-Az: Rs C-295/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 18 95