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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 2/22 (BFH) |
§§: | EStG § 17 Abs. 2, EStG § 17 Abs. 4, EStG § 20 Abs. 8, EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, EStG § 20 Abs. 2 Satz 2, EStG § 20 Abs. 4 |
Schlagwörter | Bürgschaft, Auflösungsverlust, Subsidiaritätsprinzip, Einkünfte aus Kapitalvermögen |
Rechtsfrage: | Kann die Berücksichtigung eines Verlustes aus dem Ausfall von Bürgschaftsregressforderungen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 und Abs. 4 EStG) erfolgen, wenn zwar aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nach § 20 Abs. 8 EStG dem Grunde nach eine Berücksichtigung bei den Einkünften nach § 17 EStG zu erfolgen hat, sich die Berücksichtigung auf dieser Ebene aufgrund der Bewertung der Rückgriffsforderung mit 0 EUR allerdings nicht auswirkt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 11.11.2021 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 2330/19 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 22 01 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.06.2023 |
Erledigungs-Az: | IX R 2/22 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 23 13 61 |