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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 2/12 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Neue Tatsache, Steuererklärung, Kenntnis |
Rechtsfrage: | Ist dem für die Einkommensteuerveranlagung des Besitzunternehmers zuständigen Veranlagungsbezirk die Tatsache, dass eine Betriebsaufspaltung vorliegt, bekannt, wenn sich aus der Einkommensteuererklärung ergibt, dass der Besitzunternehmer Gewinnausschüttungen von der Betriebsgesellschaft bezogen hat, dass sich die Geschäftsadresse der Betriebsgesellschaft unter der Wohnanschrift des Besitzunternehmers befindet und dass der Besitzunternehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus diesem Objekt erzielt hat? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 22.11.2011 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 2812/07 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 12 04 94 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.04.2015 |
Erledigungs-Az: | IV R 2/12 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 15 20 58 |