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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 26/22 (BFH)
§§: UmwStG § 21 Abs. 1 Satz 2, UmwStG § 22 Abs. 2, AO § 163, AO § 181 Abs. 1 Satz 1, AO § 5, FGO § 102
Schlagwörter Anteilstausch, Formwechsel, Einbringungsgewinn, Abweichende Steuerfestsetzung, Billigkeit
Rechtsfrage: Löst ein auf einen qualifizierten Anteilstausch von GmbH-Anteilen i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 taggleich nachfolgender Formwechsel der GmbH in eine KG einen steuerpflichtigen Einbringungsgewinn II i.S. des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 durch Sperrfristverletzung aus? Insoweit keine abweichende Feststellung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 30.12.2021
Vorinstanz/AZ: 4 K 1512/15 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 02 22
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: I R 10/22