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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 44/18 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 22 Nr. 5 Satz 1
Schlagwörter Lebensversicherung, Direktversicherung, Zinsen, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Sonstige Einkünfte
Rechtsfrage: Liegt eine gemäß § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG zu versteuernde Direktversicherung - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - nur deshalb nicht vor, weil der Vertragsabschluss der Lebensversicherung im Zuge der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfolgte? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 16.03.2018
Vorinstanz/AZ: 3 K 2049/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 21 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.03.2021
Erledigungs-Az: X R 44/18 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 13 38