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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 21/23 (BFH)
§§: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3, AO § 233 a, EStG § 17, EStG § 3 c, EStG § 9, EStG § 20, EStG § 21, FGO § 79 b
Schlagwörter Erstattungszinsen, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Werbungskosten, Säumniszuschlag, Rechtliches Gehör
Rechtsfrage: Stellen die im Streitjahr 2003 zugeflossenen Erstattungszinsen i.S. des § 233 a AO Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 vom 8.12.2010 (BGBl 2010 I S. 1768) dar? - Hat das FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, weil dem Alter und dem Gesundheitszustand des Klägers u.a. bei Fristsetzung gemäß § 79 b FGO nicht ausreichend Rechnung getragen wurde? - Gestritten wird ferner um den Abzug verschiedener Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus §§ 20, 21 EStG und als Sonderausgaben gemäß § 10 b EStG, die Anrechnung ausländischer Quellensteuer sowie entstandene Säumniszuschläge. - Das Verfahren VIII R 39/11 war durch Beschluss vom 30.3.2015 bis zur Entscheidung des BVerfG in dem Verfahren 2 BvR 482/14 ausgesetzt. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 12.7.2023 2 BvR 482/14 wurde das Revisionsverfahren wieder aufgenommen. - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 28.07.2011
Vorinstanz/AZ: 13 K 1098/08 E, AO
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 28 76
Erledigungs-Vermerk: Historisches AZ: VIII R 39/11 - Zurücknahme der Revision