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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 27/06
§§: EStG § 4 Abs. 2 Satz 2, EStG § 4 Abs. 2 Satz 1, EStG § 52 Abs. 9
Schlagwörter Bilanzänderung, Bilanzberichtigung, Entnahme, Wirtschaftsgut
Rechtsfrage: Nach dem 31.12.1998 beantragte Bilanzänderung nach Betriebsprüfung: Sind hinzugeschätzte und als Entnahmen behandelte Erlöse bei der Ermittlung des Änderungsrahmens mit zu berücksichtigen, oder ist § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 anzuwenden, wonach durch die Erhöhung der Entnahmen keine Posten der Bilanz angesprochen sind? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG des Landes Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 17.08.2005
Vorinstanz/AZ: 2 K 113/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 23 92
Erledigungs-Vermerk: Zurücknahme der Revision