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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-188/21 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 63, RL 2006/112/EG Art. 167, RL 2006/112/EG Art. 168, RL 2006/112/EG Art. 178, RL 2006/112/EG Art. 179, RL 2006/112/EG Art. 180, RL 2006/112/EG Art. 182, RL 2006/112/EG Art. 273
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerbehörde, Steuernummer, Löschung, Vorsteuerabzug, Steuerhinterziehung
Rechtsfrage: 1. Sind der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sowie [der 30. Erwägungsgrund] und die Art. 63, 167, 168, 178 bis 180, 182 und 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass sie § 137 Abs. 3 letzter Satz des Az általános forgalmi adóról szóló 2007. évi CXXVII. törvény (Gesetz Nr. CXXVII von 2007 über die allgemeine Umsatzsteuer) in der zwischen dem 1.1.2015 und dem 31.12.2017 geltenden Fassung, wonach "[der] Steuerpflichtige . auch in dem Fall, dass die Steuerbehörde seine Steuernummer löscht, ohne sie ausgesetzt zu haben, das Steuerabzugsrecht an dem Tag [verliert], an dem der Beschluss über die Löschung der Steuernummer bestandskräftig wird", und dessen § 137 in der zwischen dem 1.1.2018 und dem 26.11.2020 geltenden Fassung, wonach "[der] Steuerpflichtige in dem Fall, dass die staatliche Steuer- und Zollbehörde seine Steuernummer löscht, das Steuerabzugsrecht an dem Tag [verliert], an dem der Beschluss über die Löschung der Steuernummer bestandskräftig wird", entgegenstehen? - 2. Ist Art. 273 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen, dass der Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug als zwingende Rechtsfolge (in unverhältnismäßiger Weise) über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zieles der Steuererhebung und der Bekämpfung der Steuerhinterziehung erforderlich ist?
Vorinstanz: Kúria (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. 228 S. 23
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 03.06.2022
Erledigungs-Az: Rs C-188/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 21 61