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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-102/21 (EuGH)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 3, VO (EU) 2015/1589 Art. 20
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Missbrauch, Wasserkraftwerk, Rückforderung, Binnenmarkt
Rechtsfrage: 1. Ist die mit Beschluss der Europäischen Kommission SA.32113 (2010/N) vom 25.7.2012 genehmigte Beihilfe im Ausmaß von 80 % für den Bau von kleinen Wasserkraftwerken zur Erzeugung elektrischer Energie für den Eigenverbrauch aus erneuerbaren Energiequellen zugunsten von Alm- und Schutzhütten im hochalpinen Gebiet, für die ein Anschluss an das Stromnetz ohne einen angemessenen technischen und finanziellen Aufwand nicht durchführbar ist, am 31.12.2016 ausgelaufen? - 2. Wenn diese Frage bejaht wird: - 2.1 Ist Art. 20 der Verordnung (EU) 2015/1589 dahingehend auszulegen, dass bei missbräuchlicher Anwendung von Beihilfen vor dem Einschreiten der staatlichen Behörden die Kommission eine Rückforderungsentscheidung zu erlassen hat? - 2.2 Ist die genannte Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar, da sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete dient, oder kann sie den Wettbewerb verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen?
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Autonome Sektion für die Provinz Bozen (Italien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2021 Nr. C 217 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 07.04.2022
Erledigungs-Az: Rs C-102/21 und C-103/21
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 05 94