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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VII R 1/20 (BFH) | 
| §§: | UZK § 250 Abs. 2, UZK § 79, UZK Art. 124 Abs. 1 Buchst. k, UZK Art. 212 | 
| Schlagwörter | Einfuhrabgaben, Beförderungsmittel, Drittland, Verbringen, Vorübergehende Verwendung, Zollschuld, Erlöschen | 
| Rechtsfrage: | Liegt in dem Verbringen eines Luxusautos vom im Drittland sitzenden Verkäufer an den Urlaubsort des Käufers eine vorübergehende Verwendung als Beförderungsmittel i.S. von Art. 250 Abs. 2 Buchst. d UZK? Sind im Streitfall die Voraussetzungen für das Erlöschen der Zollschuld nach Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK erfüllt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 22.10.2019 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 2256/17 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 22 10 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 27.10.2022 | 
| Erledigungs-Az: | VII R 1/20 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 22 21 28 | 
