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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 14/21 (BFH)
§§: EStG § 35 a Abs. 4 Satz 1, EStG § 35 a Abs. 2
Schlagwörter Haushaltsnahe Dienstleistung, Haushalt, Notrufsystem
Rechtsfrage: Ist eine Steuerermäßigung gemäß § 35 a Abs. 2 EStG i.V.m. § 35 a Abs. 4 Satz 1 EStG für Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem, das in einem außerhalb eines "Betreuten Wohnens" befindlichen Haushalt eines Steuerpflichtigen installiert ist und lediglich in der Gerätebereitstellung und der 24-Stunden-Zentrale besteht, zu gewähren (räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen), wenn die Entgegennahme und Übermittlung des eingegangenen Notrufs in einer außerhalb des Haushaltes belegenen Servicezentrale erfolgt und die letztliche Hilfeleistung nicht Bestandteil der vergüteten Leistung ist, sondern von einem Dritten erbracht wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 11.06.2021
Vorinstanz/AZ: 5 K 2380/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 15 34, SIS 22 01 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 15.02.2023
Erledigungs-Az: VI R 14/21 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 09 98