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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 1229/03 (BVerfG) |
§§: | GG Art. 3 Abs. 1, EStG 1997 § 31, EStG 1997 § 32 Abs. 6 Satz 3, EStG 1997 § 36 Abs. 2 Satz 1, EStG 1997 § 65 Abs. 1 |
Schlagwörter | Ausland, Beihilfe, Einkommensteuer, Familie, Familienbeihilfe, Günstigerrechnung, Kindergeld, Kürzung, Österreich, Unterhalt, Unterhaltspflicht |
Rechtsfrage: | Verfassungsbeschwerde: Berücksichtigung von in Österreich gezahltem Kindergeld bei der sogenannten Günstigerrechnung |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 25.03.2003 |
Vorinstanz/AZ: | VIII R 95/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFH/NV 2003 S. 1306 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 41 71 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 11.11.2009 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 1229/03 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |