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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 5/18 (BFH) |
§§: | EStG § 3 Nr. 40 Buchst. a, FGO § 119 Nr. 1, GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2, FGO § 79 a Abs. 3, FGO § 79 a Abs. 4, FGO § 119 Nr. 2, FGO § 96, AO § 370, AO § 169 Abs. 2 Satz 2 |
Schlagwörter | Halbeinkünfteverfahren, Rechtsanwendung, Besetzung, Gesetzlicher Richter, Beweiswürdigung, Steuerhinterziehung, Festsetzungsfrist |
Rechtsfrage: | Gerügt wird ein offensichtlicher Rechtsanwendungsfehler, der sich aufgrund der Nichtberücksichtigung des Halbeinkünfteverfahrens gemäß § 3 Nr. 40 Buchstabe a EStG a.F. ergibt und der somit zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung der verdeckten Gewinnausschüttung führt. Gerügt wird auch die Besetzung des FGs sowie seine Beweiswürdigung, welche vom Vorliegen einer Steuerhinterziehung ausgeht, was zur Verlängerung der Festsetzungsfrist führt. - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 15.03.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 95/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 06 08 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.12.2019 |
Erledigungs-Az: | X R 5/18 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 05 21 |