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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 32/03 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8, EStG § 42 d Abs. 3 Satz 3, LStR 1990 Abschn. 74 |
Schlagwörter | Arbeitslohn, Betriebsveranstaltung, Ausland, Aufteilungsverbot, Haftung |
Rechtsfrage: | Steuerpflicht des geldwerten Vorteils aus der Teilnahmeverpflichtung an einer vom Arbeitgeber veranstalteten viertägigen Außendiensttagung in Portugal zusammen mit weiteren 275 Außendienstmitarbeitern, wenn die Reisezeit mit ca. 9 Stunden für Fachveranstaltungen sowie 2 Stunden für eine Außendienst-Betriebsversammlung und im übrigen mit sozialintegrativen Veranstaltungen (Sport, Spiel, Touristik) ausgefüllt war? Findet § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ausschließlich nur auf der Ausgabenseite Anwendung und somit nicht auf die als Arbeitslohn erzielten Einnahmen i.S. des § 8 EStG? Rechtsfehlerfreie Inanspruchnahme des Arbeitgebers trotz der Tatsache, dass die betroffenen Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 28.03.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 218/99 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 50 72 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.08.2005 |
Erledigungs-Az: | VI R 32/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 44 58 |