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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 93/00
§§: EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Mietkaufmodell, Einkünfteerzielungsabsicht, Anscheinsbeweis
Rechtsfrage: Mietkaufmodell im sog. Duo-Konzept - Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises für innere Tatsachen (Einkünfteerzielungsabsicht bei Erwerb eines bis heute vermieteten und nicht veräußerten Reihenhauses): a) Darf der Anscheinsbeweis, den die BFH-Rechtsprechung zur Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht beim Mietkaufmodell heranzieht, für die Ermittlung solcher individueller Willensentschlüsse überhaupt herangezogen werden - b) Welche Auswirkungen haben die tatsächlichen Umstände in den Folgejahren für die Reichweite des Anscheinsbeweises; ist dieser auch dann nicht als erschüttert anzusehen, wenn Tatsachen aus den Folgejahren (Ablehnung kaufwilliger Mieter, Vermietung des strittigen Objekts und sechs weiterer Objekte bis heute) für eine Einkünfteerzielungsabsicht sprechen? - Zulassung durch BFH -
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 10.12.1999
Vorinstanz/AZ: 8 K 1252/97
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 75 76
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.01.2002
Erledigungs-Az: IX R 93/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Erledigung der Hauptsache