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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 40/19 (BFH)
§§: EStG § 33, EStG § 33 a, AufenthG § 68, GG Art. 3 Abs. 1, AufenthG § 23
Schlagwörter Unterhalt, Angehörige, Ausland, Aufenthaltsstatus, Außergewöhnliche Belastung, Duldung, Gleichbehandlungsgrundsatz
Rechtsfrage: Können Unterhaltsaufwendungen an nicht gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen (hier: im Haushalt aufgenommene Schwester mit Ehemann und Kind) im Rahmen des § 33 EStG geltend gemacht werden, da § 33 a EStG die Anwendung von § 33 EStG nur dann ausschließt, wenn Aufwendungen für den Unterhalt einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person geltend gemacht werden? - Ist eine freiwillig nach § 68 AufenthG begründete Unterhaltsverpflichtung einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung i.S. des § 33 a EStG gleichzustellen? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 09.04.2019
Vorinstanz/AZ: 15 K 2965/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 20 20 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 02.12.2021
Erledigungs-Az: VI R 40/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 05 09