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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 14/20 (BFH) |
§§: | AO § 80 Abs. 5, AEUV Art. 56, StBerG § 3 a, AEUV Art. 49, FGO § 62 |
Schlagwörter | Bevollmächtigter, Zurückweisung, Hilfeleistung in Steuersachen, Europäische Union, Dienstleistungsfreiheit, EG, EU |
Rechtsfrage: | Zurückweisung als Bevollmächtigte vom im anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassenen Rechtsdienstleister wegen unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen: 1. Steht Art. 56 AEUV § 3 a StBerG, soweit dort natürlichen Personen Befugnisse eingeräumt werden, die gleichgestellten Gesellschaften, die gleiche Dienstleistungen erbringen, verweigert werden, und soweit Dienstleistungen für in Deutschland Ansässige gegenüber deutschen Gerichten untersagt werden, entgegen? - 2. Stehen Art. 49 und Art. 56 AEUV, auch in Ausgestaltung des Art. 59 Abs. 3 RL 2005/35/EG, einem Berufsvorbehalt, der im deutschen StBerG geregelten Berufsgruppen entgegen? - 3. Steht Art. 56 AEUV hinsichtlich der Beschränkung der Dienstleistungserbringung gegenüber in Deutschland ansässigen Wirtschaftsteilnehmern entgegen und steht Art. 56 AEUV auch in Ausgestaltung der RL 2005/35/EG einer nationalen Vorschrift, die bei Bestehen einer Niederlassung im Mitgliedstaat der EU die Dienstleistungserbringung von einer anderen Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat ausschließt, entgegen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 12.02.2020 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 815/14 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.12.2020 |
Erledigungs-Az: | VII R 14/20 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 04 53 |