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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-186/20 (EuGH)
§§: VO (EU) Nr. 904/2010
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Betrugsbekämpfung, Frist, internationaler Informationsaustausch
Rechtsfrage: 1. Ist der 25. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vom 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer, wonach "Fristen gemäß dieser Verordnung für die Übermittlung von Informationen als nicht zu überschreitende Höchstfristen zu verstehen [sind]", dahin auszulegen, dass es sich dabei um Fristen handelt, die nicht überschritten werden dürfen, und ihre Überschreitung zur Rechtswidrigkeit der Aussetzung der Steuerprüfung führt? - 2. Hat die Nichteinhaltung der Fristen für die Durchführung des internationalen Informationsaustausches, die die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vom 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vorsieht, Folgen (in Form einer Sanktion) für die ersuchte Behörde und die ersuchende Behörde? - 3. Stellt ein internationaler Informationsaustausch, bei dem die Fristen überschritten werden, die die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 vom 7.10.2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vorsieht, einen rechtswidrigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen dar?
Vorinstanz: Najvyssí súd Slovenskej republiky (Slowakei)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 222 S. 20
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.09.2021
Erledigungs-Az: Rs C-186/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 21 16 28