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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 32/01 |
§§: | EStG § 31, EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 36 Abs. 2 Satz 1 |
Schlagwörter | Kindergeld, Andere Leistung, Ausland, Familienleistungsausgleich |
Rechtsfrage: | Stellt die in Österreich an die dort lebende Mutter gezahlte Familienbeihilfe eine dem Kindergeld vergleichbare "andere Leistung" i.S. des § 65 EStG dar, die bei der Einkommensteuerveranlagung des unterhaltspflichtigen Vaters im Rahmen der Vergleichsberechnung auf den gewährten Kinderfreibetrag anzurechnen ist, auch wenn dadurch dem Vater jegliche steuerliche Entlastung für seine Unterhaltsleistungen - die Familienbeihilfe mindert nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes - verwehrt wird (Verletzung des Gleichheitssatzes)? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 01.02.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 3862/98 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 01 82 52 |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 53/01 - erledigt durch BFH-Urteil vom 13.8.2002 - VIII R 53/01 |