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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 1 BvR 2360/07 (BVerfG) |
§§: | UmwStG 1995 § 14, UmwStG 1995 § 18 Abs. 1, UmwStG 1995 § 18 Abs. 4, GewStG 1996 § 7 |
Schlagwörter | Anteilsveräußerung, Auslegung, Begründung, Beteiligung, Fehler, Fiktion, Form, Formwechsel, Frist, Gesetzesbegründung, Gewerbeertrag, Gewerbesteuer, Kapitalgesellschaft, Klarstellung, Missbrauch, Personengesellschaft, Rechtsnorm, Steueränderungsgesetz, Umwandlung, Vermögen, Vermögensübergang, Veräußerung, Veräußerungsgewinn, Wortlaut, Änderung, Übereignung, Verfassung |
Rechtsfrage: | Gewerbesteuerpflicht einer Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach einer formwechselnden Umwandlung - Gesetzliche Klarstellung - Gesetzesbegründung - Gesetzesauslegung bei "rechtspolitischem Fehler" - Verfassungsbeschwerde - |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 26.06.2007 |
Vorinstanz/AZ: | IV R 58/06 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFH/NV 2007 S. 2024 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 28 47 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 06.11.2008 |
Erledigungs-Az: | 1 BvR 2360/07 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 03 29 |