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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 87/04 |
§§: | DBA PRT Art. 5 Abs. 5, AO 1977 § 13 |
Schlagwörter | Betriebsstätte, Vertreter, Ausland, Doppelbesteuerung |
Rechtsfrage: | Auslegung des Art. 5 Abs. 5 DBA Portugal: Ist der Geschäftsführer einer portugiesischen Kapitalgesellschaft (LDA), die in Deutschland Bauausführungen vornimmt, ein abhängiger Vertreter i.S. des Art. 5 Abs. 5 DBA Portugal mit der Folge, dass die LDA eine Betriebsstätte in Deutschland begründet hat, wenn dieser in einem Zeitraum von sieben Monaten an 60 Tagen im Inland zur Kontrolle der Baustellen, Akquisition von neuen Auftraggebern und Vertragsabschlüssen anwesend war? Ist nur dann vom Vorliegen einer Betriebsstätte auszugehen, wenn die Tätigkeit des abhängigen Vertreters der Kapitalgesellschaft in Deutschland von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ausgelegt war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 24.05.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 5177/99 K |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 36 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 03.08.2005 |
Erledigungs-Az: | I R 87/04 |
Erledigungs-Vermerk: | Zwischenurteil vom 25.1.2005 - I R 87/04 über die Zuständigkeit des FG |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 49 01 |