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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-388/18 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 288 Nr. 1, RL 2006/112/EG Art. 314, RL 2006/112/EG Art. 315, UStG § 19 Abs. 1, UStG § 19 Abs. 3, UStG § 25 a Abs. 1, UStG § 25 a Abs. 3
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Umsatz, Kleinunternehmerregelung, Differenzbesteuerung, Wiederverkäufer, Verkaufspreis, Einkaufspreis
Rechtsfrage: Ist in Fällen der Differenzbesteuerung nach Art. 311 ff. der RL 2006/112/EG die Bestimmung des Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der RL 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass für die Bemessung des danach maßgeblichen Umsatzes bei der Lieferung von Gegenständen nach Art. 314 der RL 2006/112/EG gemäß Art. 315 der RL 2006/112/EG auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne) abzustellen ist?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 07.02.2018
Vorinstanz/AZ: XI R 7/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 18 07 91
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 29.07.2019
Erledigungs-Az: Rs C-388/18
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 11 52