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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 30/02
§§: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
Schlagwörter Zinsen, Kapitaleinkünfte, Wirtschaftlicher Zusammenhang
Rechtsfrage: Hat der Verkäufer bei der nicht einkommensteuerpflichtigen Veräußerung eines Grundstücks dem Erwerber eine befristete Mietgarantie erteilt, zu deren Sicherung eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft gestellt, bei der Bank mit Mitteln eines Kontos einen verzinslichen Sparbrief angelegt und als Sicherheit für die Bürgschaft verpfändet, darf er dann die Schuldzinsen für die Überziehung dieses Kontos als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehen, wenn bei der späteren Inanspruchnahme aus der Mietgarantie nicht der Sparbrief verwertet, sondern die Garantiezahlung dem Konto belastet worden ist? Veranlassung der Schuldzinsen durch den Erhalt der Zinseinnahmen aus dem Sparbrief oder durch die steuerfreie Grundstücksveräußerung? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 19.03.2002
Vorinstanz/AZ: 13 K 180/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 99 77
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 01.07.2003
Erledigungs-Az: VIII R 30/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 49 49