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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 18/19 (BFH)
§§: KStG § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, KStG § 8 Abs. 7 Satz 2, KStG § 34 Abs. 6 Satz 4, KStG § 34 Abs. 6 Satz 5, KStG § 8 Abs. 3 Satz 2, KStG § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2
Schlagwörter Verdeckte Gewinnausschüttung, Dauerdefizitärer Betrieb, Eigengesellschaft
Rechtsfrage: Ist der mit dem JStG 2009 eingeführte § 8 Abs. 7 KStG nach § 34 Abs. 6 Satz 4 und 5 KStG dann nicht rückwirkend anzuwenden, wenn in einer Eigengesellschaft Dauerverlustgeschäfte i.S. des § 8 Abs. 7 Satz 2 KStG und andere Tätigkeiten zusammengefasst worden sind, die im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art nach Verwaltungsauffassung nicht hätten zusammengefasst werden dürfen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Mecklenburg-Vorpommern
Vorinstanz/Datum: 22.06.2016
Vorinstanz/AZ: 3 K 199/13
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 16 20 69
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.03.2019
Erledigungs-Az: I R 18/19
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: I R 66/16 -- Verfahren ist erledigt durch: Vorlage an EuGH (Beschluss vom 13.3.2019) -- Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortführung/ Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. -- Aktenzeichen beim EuGH: Rs C-797/19 -- Der BFH hat das dem Vorlagebeschluss zugrundeliegende Revisionsverfahren mit Beschluss vom 29.1.2020 I R 4/20 (I R 18/19) eingestellt, nachdem die Klägerin des Rechtsstreits die Revision zurückgenommen und das Finanzamt dem zugestimmt hat. Der Vorlagebeschluss ist durch die Rücknahme gegenstandslos geworden (PM BFH Nr. 8 vom 6.2.2020).
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 19 15 53