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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 33/20 (BFH)
§§: EStG § 10 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Unterhalt, Ehescheidung, Sonderausgabe, Mietwert, Realsplitting
Rechtsfrage: Kann ein unterhaltsverpflichteter Steuerpflichtiger die ortsübliche Miete für eine an seinen von ihm dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten überlassene Wohnung als Unterhaltsleistung gemäß § 10 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 1 EStG abziehen? Ist dies - bejahendenfalls - auch dann der Fall, wenn der hierfür unterhaltsrechtlich maßgebliche oder in diesem Zusammenhang vereinbarte Wohnvorteil geringer ist als die ortsübliche Miete? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Niedersächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 11.06.2020
Vorinstanz/AZ: 1 K 99/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 21 02 42
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.06.2022
Erledigungs-Az: X R 33/20
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 20 78