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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 58/98 |
§§: | EStG § 10 b, EStG § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, EStDV § 48 Abs. 2, FGO § 41 Abs. 1 |
Schlagwörter | Spende, Bescheinigung, Verein, Feststellungsklage, Verfassung |
Rechtsfrage: | 1. Ist nach der sog. "Überlagerungstheorie" ein hauptsächlich weltanschauliche Zwecke verfolgender Verein auch nicht zur partiellen Ausstellung von Spendenbescheinigungen gem. § 10b Abs. 4 EStG insoweit berechtigt, als er auch begünstigte Tätigkeiten (z.B. Gesundheits-, Jugend- und Wohlfahrtspflege) durchführt? Verfassungsmäßigkeit des Spendenrechts? 2. Zulässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage gem. § 41 FGO? Bestehendes Rechtsverhältnis nur gegenüber den für die etwaigen Spenden zuständigen Wohnsitzfinanzämtern?- Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 26.01.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 8264/97 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 1998 S. 1193 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.09.1999 |
Erledigungs-Az: | XI R 66/98 |
Erledigungs-Vermerk: | neues Aktenzeichen: XI R 66/98 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 04 89 |