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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 10/97 |
§§: | ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 5, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 97 Abs. 1 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Neue Tatsache, Änderungsbefugnis, Einheitswert, Betriebsvermögen |
Rechtsfrage: | Ist der nach einer Außenprüfung festgestellte höhere Einheitswert des Betriebsvermögens einer GmbH & Co. KG (EwBV) und damit der höhere Wert der geerbten Gesellschaftsanteile eine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, die es - im Zusammenhang mit § 12 Abs. 5 ErbStG - ermöglicht, einen endgültigen Erbschaftsteuerbescheid, in dem die Werte des vorläufigen EwBV angesetzt waren, zu ändern? Hätte das FA in diesem Fall die Erbschaftsteuer zunächst vorläufig festsetzen müssen, damit bei späterer Änderung des EwBV der Erbschaftsteuerbescheid geändert werden kann? Ist der Einheitswertbescheid des BV kein Grundlagenbescheid für die Erbschaftsteuer? - Zulassung durch BFH |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 14.12.1995 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 6061/92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.01.1998 |
Erledigungs-Az: | II R 10/97 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Aufhebung des FG-Urteils |