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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | X R 5/11 (BFH) | 
| §§: | EStG § 4 Abs. 4, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 17 | 
| Schlagwörter | Schuldzinsen, Wesentliche Beteiligung, Nachträgliche Betriebsausgabe, Nachträgliche Werbungskosten | 
| Rechtsfrage: | Schuldzinsen im Zusammenhang mit einer früheren wesentlichen GmbH-Beteiligung i.S. des § 17 EStG als nachträgliche Betriebsausgaben beim Einzelunternehmen des Klägers oder als nachträgliche Werbungskosten bei seinen Kapitaleinkünften, wenn die Auflösung der GmbH bereits vor dem Veranlagungszeitraum 1999 erfolgte (vgl. BFH-Urteile vom 16.3.2010 VIII R 20/08, BStBl II 2010 S. 787 und VIII R 36/07, BFH/NV 2010 S. 1795)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg | 
| Vorinstanz/Datum: | 06.10.2010 | 
| Vorinstanz/AZ: | 14 K 86/06 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 17 04 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 05.02.2014 | 
| Erledigungs-Az: | X R 5/11 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Das Verfahren X R 5/11 ruht gemäß Beschluss vom 3.4.2013 bis zur Entscheidung in den Revisionsverfahren VIII R 13, 14, 15/11. Nach Entscheidung des BFH durch Urteile vom 29.10.2013 VIII R 13/11, VIII R 14/11 und VIII R 15/11 wird das Verfahren X R 5/11 fortgeführt. - Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 15 71 | 
