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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I B 182/02 |
§§: | KStG § 27, KStG § 28 |
Schlagwörter | Ausschüttungsbelastung, Körperschaftsteuer, Jahresabschluss, Nichtigkeit, Gewinnausschüttung, EK 02, Rückgängigmachung, Eigenkapital |
Rechtsfrage: | Verrechnung einer Gewinnausschüttung aufgrund eines nichtigen Jahresabschlusses als andere Ausschüttung mit EK 02, weil sie nicht mit steuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden kann? |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 26.09.2002 |
Vorinstanz/AZ: | 6 V 360/02 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 54 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 04 47 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 17.12.2003 |
Erledigungs-Az: | I B 182/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Beschwerde unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 29 76 |