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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-125/16 (EuG)
§§: VO (EWG) Nr. 2454/93 Art. 909
Schlagwörter EG, EU, Zollschuld, Einfuhrabgaben, Nichtigkeit
Rechtsfrage: Klage eines Unternehmens gegen die Kommission. Die Klägerin beantragt, - den Beschluss C(2016) 95 final der Europäischen Kommission vom 20.1.2016 in der Sache REC 07/07(REV) zur Feststellung, dass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt ist und gegenüber einem anderen Zollschuldner zum Teil gerechtfertigt, zu einem anderen Teil jedoch nicht gerechtfertigt ist, sowie zur Änderung des Beschlusses C(2010) 2858 der Kommission vom 6.5.2010 für nichtig zu erklären; - für Recht zu erkennen, dass Art. 909 der VO Nr. 2454/93 nach dem Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-324/10, in dem das Gericht zugunsten der (jetzigen und damaligen) Klägerin Art. 1 Abs. 3 des ursprünglichen Beschlusses C(2010) 2858 für nichtig erklärt hat, voll und ganz zu ihren Gunsten zum Tragen kommt, so dass ihr gemäß Art. 909 der VO Nr. 2454/93 die Zollschuld sowie alle damit unmittelbar oder mittelbar verbundenen Zinsen oder Kosten vollständig zu erlassen sind; - der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Unternehmen ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 175 S. 28
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 11.12.2017
Erledigungs-Az: Rs T-125/16