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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 42/20 (BFH) |
| §§: | EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 8, EStG § 42 d, BRAO § 51 |
| Schlagwörter | Arbeitslohn, Geldwerter Vorteil, Versicherungsbeitrag, Berufshaftpflichtversicherung, Rechtsanwalt, Eigenbetriebliches Interesse |
| Rechtsfrage: | Ist die Zahlung der Beiträge zur eigenen Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers (Partnerschaftsgesellschaft mbB) Arbeitslohn seiner angestellten Rechtsanwälte, wenn der Arbeitgeber einen die Mindestversicherungssumme (§ 51 BRAO) übersteigenden Versicherungsschutz gewählt hat und sich der Versicherungsschutz auch auf die in der Anlage zum Versicherungsschein namentlich aufgeführten angestellten Rechtsanwälte erstreckt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
| Vorinstanz/Datum: | 09.09.2020 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 1486/17 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 20 18 92 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 23.07.2021 |
| Erledigungs-Az: | VI R 42/20 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Erledigung der Hauptsache |