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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 5/19 (BFH)
§§: EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 4 Satz 3, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Schlagwörter Erbengemeinschaft, Abfärbetheorie, Betriebsaufspaltung, Vermietung, Termingeschäft, Verlustausgleich
Rechtsfrage: Ist die Abfärberegelung auf eine Erbengemeinschaft anzuwenden, die u.a. gewerbliche Einkünfte als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erzielt, und die über die Verwaltung des ererbten Vermögens hinaus weitere Tätigkeiten mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt? Führen daher auch die Einnahmen und Aufwendungen aus einem im Zusammenhang mit der Finanzierung einer vermieteten Immobilie abgeschlossenen Zins- und Währungsswap zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, und greift insoweit das Verlustabzugs- und -ausgleichsverbot für Termingeschäfte gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG ein? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 18.12.2018
Vorinstanz/AZ: 8 K 3086/16
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 03 52
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.01.2023
Erledigungs-Az: IV R 5/19
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 04 12