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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-314/17 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG
Schlagwörter EG, EG, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Steuerschuldnerschaft, Reverse Charge, Vorsteuerabzug, Bulgarien, Doppelbesteuerung, Neutralität, Effektivität
Rechtsfrage: Liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Effektivität des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vor, wenn in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens dieselbe Lieferung doppelt mit Mehrwertsteuer besteuert wird, einmal nach den allgemeinen Regeln, indem der Lieferer die Steuer in der Verkaufsrechnung ausweist, und ein zweites Mal, indem sie dem Erwerber mit einem Steuerprüfungsbescheid nach dem Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft) berechnet wird, wobei in der Praxis das Recht auf Vorsteuerabzug versagt wird und das nationale Recht keine Möglichkeit vorsieht, die in der Rechnung des Lieferers ausgewiesene Mehrwertsteuer nach Abschluss des Steuerprüfungsverfahrens zu berichtigen?
Vorinstanz: Varhoven administrativen sad (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 256 S. 15
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 23.11.2017
Erledigungs-Az: Rs C-314/17
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 02 41