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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IX R 46/06 |
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, EStG § 2 Abs. 2, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
| Schlagwörter | Einkünfteerzielungsabsicht, Vorweggenommene Werbungskosten, Nachlasspflegschaft, Erbe, Nachlasspfleger |
| Rechtsfrage: | Werbungskostenabzug bei Nachlasspflegschaft: Kommt es bei einer aufgrund ungeklärter Erbfolge gerichtlich angeordneten Nachlasspflegschaft bei der Prüfung, ob die während der Nachlasspflegschaft entstandenen - im Wesentlichen aus AfA, Schuldzinsen, Grundbesitzabgaben und Versicherungsbeiträgen bestehenden - Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sind, auf die Einkünfteerzielungsabsicht desjenigen an, der sich später als Erbe herausstellt, und nicht auf die Einkünfteerzielungsabsicht des Nachlasspflegers? Kann der Nachlasspfleger aufgrund seiner Aufgabenstellung hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht überhaupt Vertreter des Erben sein? Stellt die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen als vorweggenommene Werbungskosten des Erben einen Verstoß gegen das in § 2 Abs. 2 EStG verankerte objektive Nettoprinzip dar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
| Vorinstanz/Datum: | 04.08.2006 |
| Vorinstanz/AZ: | 1 K 2312/04 E |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 18 48 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 29.05.2008 |
| Erledigungs-Az: | IX R 46/06 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 31 80 |