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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 18/06 |
§§: | EStG § 7, AO 1977 § 39, BGB § 738, BGB § 2231, AO 1977 § 41 Abs. 1 Satz 1 |
Schlagwörter | Abschreibung, Mietereinbau, Sonderbetriebsvermögen, Erbfall, Vermächtnis, Absetzung für Abnutzung |
Rechtsfrage: | Sind Mietereinbauten einer Steuerberatungspraxis (Kläger sowie Vater und Mutter als GbR) nach dem Tod des Vaters der Alleinerbin (Mutter und zugleich Eigentümerin des Grundstückes) zuzurechnen, so dass Abschreibungen auf diese Mietereinbauten im Sonderbetriebsvermögen der Steuerberatungskanzlei, welche der Sohn (Kläger) und dessen Ehefrau nach dem Tod weiterführte, nicht mehr zulässig sind? Oder ist ein mündliches Vermächtnis, nach welchem dem Kläger die Mietereinbauten zugewandt worden sein sollen, steuerlich anzuerkennen? Kann der Mietereinbau direkt auf den Vermächtnisnehmer übergehen oder kommt es zunächst zu einer Vereinigung mit dem zivilrechtlichen Eigentum und stellt die erneute Überlassung des Einbaus eine unentgeltliche Zuwendung dar, die nicht zu AfA berechtigt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 31.08.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 6840/03 F |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 27 92 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.02.2007 |
Erledigungs-Az: | XI R 18/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 13 17 |